Nach der eher enttäuschenden Arbeitsleistung ihres Sprosses L., wollte Mutter Y. nun Ergebnisse sehen. ERGEBNISSE!
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Als Muttern mit diesem Paragrafen um die Ecke kam, ertönte ein lautstarkes Jammern und Klagen aus dem Kinderzimmer. Aber es half alles nichts.
Ergebnis. Ja, da ist was passiert.
Mehr als die Hälfte der zweiten Reihe wurde weggeschafft. Guter Anfang.