Nach der eher enttÀuschenden Arbeitsleistung ihres Sprosses L., wollte Mutter Y. nun Ergebnisse sehen. ERGEBNISSE!
BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1619 Dienstleistungen in Haus und GeschĂ€ft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen KrÀften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und GeschÀft Dienste zu leisten.
Als Muttern mit diesem Paragrafen um die Ecke kam, ertönte ein lautstarkes Jammern und Klagen aus dem Kinderzimmer. Aber es half alles nichts.
Ergebnis. Ja, da ist was passiert.
Mehr als die HĂ€lfte der zweiten Reihe wurde weggeschafft. Guter Anfang.