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Führerschein Klasse 3 umschreiben lassen

Lesedauer 4 Minuten

Unser Sohn macht den Führerschein und darf dann keine Anhänger mehr ziehen? Ich werde bald fünfzig Jahre alt und verliere damit doch die Berechtigung, LKWs bis 7,5to fahren zu dürfen, oder? Was ich bei der verwirrenden Recherche dazu weiterhin fand, alarmierte mich dann doch. 🙂

Problematik

Für alle, die noch einen Klasse 3-Führerschein haben, der bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurde – und die ihn auch zwischenzeitlich nicht verloren haben.

 

Ihr müsst vor Eurem 50sten Geburtstag den Lappen umschreiben lassen, damit Ihr auch noch den CE (79) (also den vollem Umfang der Klasse 3) nutzen dürft. Mit Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres verfällt die Erlaubnis für Euch, Fahrzeuge zwischen 12 und 18,5 to zu führen, wenn Ihr keine ärztlichen Untersuchungen vorlegt. Da diese nach fünf Jahren verlängert werden müssen, benötigt Ihr den neuen Führerschein im Scheckkartenformat. Eine Eintragung der Befristung auf dem rosa Lappen ist nicht möglich.

 

Ab der Umschreibung müsst Ihr folglich die Klasse CE (79) (und nur diese!) alle fünf Jahre mit einem ärztlichen Attest und einem Sehtest auf der Führerscheinstelle verlängern lassen!

 

Und wenn ich den Führerschein nicht umschreiben lasse?
Macht Ihr das nicht, dann dürft Ihr mit Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres nur noch Fahrzeuge bis 7,5 to und mit Anhängern bis zu einem dreiachsigen Gespann (Doppelachsen mit weniger als 1m Achsabstand gelten als einachsig) mit bis zu einem maximal zulässigen Gesamtzuggewicht von 12 to fahren.

Nachteil des neuen Führerscheines:
Die neue „Scheckkarte“ ist nur noch 15 Jahre lang gültig (das Dokument, nicht Eure Fahrerlaubnis, welche weiterhin unbefristet gültig ist). Eine Verlängerung ist mit einem aktuellen biometrischen *sic!* Passbild möglich. Durch eine „verfühte“ Umschreibung verliert Ihr also max. 1,5 Jahre (Stand Mitte 2016), denn der neue Führerschein ist dann nur bis Mitte 2031 gültig.

 
 
Nicht alles negativ sehen!

Wenn Ihr Euren Führerschein auf den neuen „Scheckkartenführerschein“ umstellen lasst, dann bekommt Ihr sogar noch ein Sahnehäubchen obendrauf:
 Mit der Klasse BE könnt Ihr nun auch Gespanne mit mehr(!) als drei Achsen (bis max. zul. Gesamtgewicht des Anhängers von 3,5 to) fahren. Vorher gingen generell nur dreiachsige Gespanne.
 Auch neu ist: Ihr bekommt noch die FS Klassen A/A1 79.03 79.04. Damit könnt Ihr Trikes (auch diese „Motorräder“ mit zwei Vorderrädern) fahren (79.03) und sogar mit bis zu 750kg-Anhängern fahren (79.04).
  

 
Einträge unbedingt prüfen!
Habt Ihr also Eurer neues Kärtchen in der Hand, sollten bei ehemaligen Klasse 3-Besitzern (nach 01.04.1980 und bis 31. Dezember1998 ausgestellt) folgende Klassen eingetragen worden sein:

 
AM
A1 (79.03, 79.04)
A (79.03, 79.04)
B
BE
C1
C1E

CE (79) (mit Ablaufdatum)
L

Inhaber der Klasse 3, die die Fahrerlaubnis noch vor dem 01.04.1980 gemacht haben, dürfen zusätzlich noch Leichtkrafträder fahren und sollten nach der Umschreibung folglich zusätzlich die Klasse A1 ohne Einschränkungen.

Man kann auch noch leere Busse fahren: C1 171, oder sich die Klasse T/S 174, 181 eintragen lassen, was schlicht Klasse S (Dreiräder & Quads bis 45 km/h) entspricht. Oder die echte Klasse T, diese aber nur bei einem Nachweis, dass man diese auch für die berufliche Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft benötigt. Das entspricht der Klasse L, aber der Trecker darf nun bis 40 km/h schnell sein. 🙂

Übersicht, was man mit ehemaliger Klasse 3 heute fahren darf:

 

Klasse
Einschränkung
Befristet
Was kann ich damit fahren?
AM
„50er“-Zweirader
A1
79.03, 79.04
In Klasse A enthalten (Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben: keine Enschränkungen)
A
79.03, 79.04
Dreirädrige Fahrzeuge („offen“) mit Anhängern bis 750 kg zul. Gesamtmasse
B
Fahrzeuge bis max. 3,5 to zul. Gesamtgewicht und Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtgewicht
BE
Gespanne mit mehr als drei Achsen (bis max. zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von 3,5 to und des Anhängers von 3,5 to)
C1
 *)
Fahrzeuge bis max. 7,5 to zul. Gesamtgewicht und einem Anhänger bis 750 kg
C1E
 
 *)
Gespanne mit bis zu drei Achsen (bis max. zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von 7,5 to und einem max. Gesamtzuggewicht von 12 to)
CE
79, >12000kg, L<=3
5 Jahre
Gespanne mit bis zu drei Achsen (Zugfahrzeug 7,5 to und bis zu einem max. Gesamtzuggewicht von 18,5 to)
L
Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 25 km/h

*) Ohne zeitliche Beschränkung, deutsche Ausnahmegenehmigung – entspricht nicht EU-Recht.

 
Zusammenfassung
Schreibt Ihr Euren alten Führerschein nicht um, so dürft Ihr am dem 50sten Geburtstag nur noch Züge mit drei Achsen und einem Gesamtzuggewicht von 12 to fahren! Das Zugfahrzeug darf dabei max. 7,5 to wiegen.

Schreibt Ihr den Führerschein um, so dürft Ihr auch ab dem 50sten Geburtstag weiterhin Gespanne bis 18,5 to Gesamtzuggewicht (Zugfahrzeug max. 7,5 to) fahren, wenn ärtzliche Bescheinigungen vorliegen und der Ablauf im Führerschein eingetragen sind.

FAQ:
Muss ich umschreiben?
Nein. Dann aber ab 50 Jahren generell nur noch Züge bis 12 to möglich.

Wann sollte ich nicht umschreiben?
Wewnn Du über 50 Jahre alt bist und Dir Züge bis 12 to Gesamtzuggewicht reichen, Du zu faul bist, alle 5 oder 15 Jahre den Führerschein erneuern zu lassen und Du keine Diskussionen mit Polizisten im Ausland scheust.

Warum sollte ich trotzdem umschreiben?
Wenn Dir ein Gesamtzuggewicht von 12 to ausreichen – was wohl meist der Fall sein sollte – so ist eine Umschreibung trotzdem durchaus sinnvoll, wenn Du mit dem Wohnwagen oder schweren Wohnmobil im Ausland unterwegs bist. Denn ob jeder junge Polizist im Urlaubsland den Umfang der Klasse 3 kennt, ist durchaus fraglich. Um unnötigen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, ist der neue Scheckkarten-Führerschein sicher hilfreich.

Wann muss ich zwingend umschreiben?
Wenn Du Züge bis 18,5 to fahren willst/musst und über 50 bist.

Was passiert, wenn der neue FS über fünf Jahre alt ist?
Mit dem aufgedruckten Ablaufdatum unter CE (79)  darf man nur noch Züge bis 12 to fahren.

Anmerkungen/Tipps:
Die alten 50er Roller mit max. 50 km/h kann man auch heute noch mit AM fahren, sofern der Roller vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr genommen wurden. 

Die alten Simson Kleinkrafträder aus der DDR mit max. 60 km/h kann man auch heute noch mit AM fahren, sofern das Fahrzeug vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr genommen wurde.

Beim wiegen z.B. Eures Wohnwagens, wird die Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet. Steht Ihr also auf der Waage, so lasst den Wohnwagen am Zugfahrzeug, welches aber nicht auf der Waage steht. Logisch, oder?

Quellen:
Mehrfach geprüft und gegengecheckt, da ich einige widersprüchliche Angaben im Netz gefunden habe.
Letztlich relevante Stellen mit übereinstimmenden Angaben: TÜV Nord, Kraftfahrbundesamt, ADAC und Führerscheinstelle des Landkreises Offenbach.

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